Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den wichtigsten Bausteinen der privaten Vorsorge. Sie tritt in Kraft, wenn man aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung – sei es physischer oder psychischer Art – seinen jetzigen Beruf nicht mehr voll ausüben kann. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Sie vor den - oftmals gravierenden – finanziellen Folgen durch den Verlust Ihrer Arbeitskraft.

Mit der Rentenreform 2001 wurden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nahezu komplett gestrichen!

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Wer benötigt eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nahezu jeder Arbeitnehmer, Selbständige, Freiberufler, Arzt und Beamte, sowie Haufrauen/ Hausmänner und Studenten benötigen eine Berufsunfähigkeitsversicherung!

 

Jedes Jahr scheiden ca. 200.000 Menschen vorzeitig aus dem Berufsleben aus: Sie sind durch Unfall oder Krankheit berufsunfähig geworden. Insbesondere seit den gesetzlichen Kürzungen von 2001 kann dies schnell den wirtschaftlichen Ruin bedeuten: Berufsunfähigkeit ist mehr denn je zum Privatrisiko geworden. Verbraucherverbände, Versicherungsratgeber und auch die Stiftung Warentest empfehlen diese Form der freiwilligen Versicherung besonders für alle nach 1960 Geborenen, sowie für Freiberufler und Selbständige. Von staatlicher Seite können diese Personengruppen nur noch die so genannte „Erwerbsunfähigkeitsrente“ erhalten.

 

Bei diesen verbliebenen gesetzlichen Renten gilt für alle nach 1960 Geborenen:

Es gibt nur noch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente, die einzig davon abhängt, ob der Versicherte überhaupt noch erwerbstätig sein kann, unabhängig von seinem bisherigen Beruf und den Aussichten auf dem Arbeitsmarkt.

 

Wer drei bis sechs Stunden am Tag arbeitsfähig ist - egal in welchem Beruf -, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente, welche ca. 20 % des letzten Brutto-Einkommens entspricht.

 

Die volle Erwerbsminderungsrente, ca. 40% des letzten Brutto-Einkommens, gibt es nur für diejenigen, denen keine drei Stunden tägliche Arbeit zugemutet werden können.

 

Wer noch länger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, erhält keine Rentenleistung!

 

Anspruch auf Zahlungen haben nur Berufstätige, die mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben. Insbesondere bei jungen Arbeitnehmern, Freiberuflern und Selbständigen besteht im Ernstfall eine erhebliche Versorgungslücke.

 

WICHTIG: Betroffene müssen jede angebotene Stelle annehmen! Ohne Rücksichtnahme auf Ausbildung oder Qualifikation!

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Warum sollte ausgerechnet ich berufsunfähig werden?

Weniger ein dramatischer Unfall als vielmehr das alltägliche Arbeiten ist in den meisten Fällen die Ursache für Berufsunfähigkeit: Ein falsch eingerichteter Arbeitsplatz, an dem man vorzugsweise mit schlechter Haltung den ganzen Tag sitzt, kann schnell zu einem Bandscheibenvorfall führen – mit drastischen Konsequenzen.

 

Und tatsächlich stehen Erkrankungen am Skelett und am Bewegungsapparat an erster Stelle der Ursachenliste für Berufsunfähigkeit, (Quelle: Allianz).

Aber auch Herz-Kreislauferkrankungen und zumeist stressbedingte Nervenleiden liegen in der Statistik vorn, gefolgt von Krebs und anderen Erkrankungen.

 

Eine Berufsunfähigkeit ergibt sich oft aus dem alltäglichen Leben und Arbeiten ergeben: Nur knapp 10% aller Berufunfähigkeitsfälle sind Folgen eines Unfalles!

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Welche Arten der Berufsunfähigkeitsvorsorge gibt es?

Folgende Varianten stehen zur Verfügung.

Neben der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) gibt es folgende Möglichkeit:

 

Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung:

Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird zusammen mit einer kapitalbildenen- oder Risikolebensversicherung abgeschlossen. Auch die Verbindung mit einer Rentenversicherung ist möglich.

 

Der Sinn einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegt in der „Beitragsbefreiung im Leistungsfall“. Dies bedeutet, dass Ihre Beiträge im Falle einer Berufsunfähigkeit von der jeweiligen Gesellschaft weiter bezahlt werden. Durch diese Kombination ist sicher gestellt, dass die Beiträge für Ihre Altersvorsorge stets bezahlt werden!

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Was sollte ich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beachten?

Vereinbaren Sie eine ausreichend hohe Berufsunfähigkeitsrente, am besten mit Hilfe eines unabhängigen Beraters. Dieser kann Ihnen anhand Ihres Nettoeinkommens berechnen, welche Rentenhöhe über einen längeren Zeitraum für Sie sinnvoll ist.

 

Lassen Sie sich auf jeden Fall umfassend beraten. Ein unabhängiger Versicherungsmakler kann Ihnen Vergleichsangebote berechnen und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Anbieter aufzeigen. Achten Sie vor allem auf sehr gute Bedingungen!

 

Seien Sie beim Ausfüllen der Formulare besonders sorgfältig: Grundsätzlich besteht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Anzeigepflicht aller Krankheiten bis zum Vertragsabschluss. Eine nicht angegebene Grippe kann unter Umständen dazu führen, dass Sie den Versicherungsschutz verlieren. Versuchen Sie also nicht zu schummeln, um in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft zu werden. Im Schadensfall wird die Versicherung ohnehin alle Angaben genau überprüfen. Auch hier hilft Ihnen ein Versicherungsmakler.

 

Wichtig: Lassen Sie sich das so genannte „Kleingedruckte“ unbedingt vor Vertragsabschluss erläutern.

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Die wichtigsten Vertragsklauseln!

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie sich nicht von bloßen Zahlenspielen beeinflussen lassen. Vergleichen Sie nicht nur, wie viel Rente Sie für Ihre Beiträge bekommen, sondern behalten Sie auch die Vertragsbedingungen im Auge.

 

WICHTIG: Wenden Sie sich mit allen Fragen an Ihren Versicherungsmakler!

Dieser kann Ihnen alle Einzelheiten detailliert erklären.

 

Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Kurz- Überblick über die wichtigsten Klauseln geben:

 

Rückwirkende Leistung:

Die Versicherung sollte rückwirkend ab dem ersten Tag der Berufsunfähigkeit zahlen, nicht erst, wenn diese gemeldet wird. Die Meldefrist der Berufsunfähigkeit liegt regulär bei drei Monaten. Eine nachträgliche Meldung sollte möglich sein. Mit rückwirkenden Rentenzahlungen kann man bei verspäteter Meldung meistens aber nicht rechnen, es sei denn, es steht ausdrücklich im Vertrag.

 

Voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit:

Häufig wird Berufsunfähigkeit zunächst nur für sechs Monate prognostiziert.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte in diesem Fall unbedingt leisten! Ansonsten können Sie während des vorläufigen Verdienstausfalls nicht mit Unterstützung rechnen.

 

Die Arztanordnungsklausel:

Steht die sogenannte Arztanordnungsklausel im Vertrag, wird die Rente nur dann gezahlt, wenn sich der Versicherte an alle ärztlichen Anordnungen hält. Lehnt er beispielsweise eine Operation ab, erlischt der Versicherungsschutz. Besser ist es daher, wenn durch den Versicherer auf die Arztanordnungsklausel verzichtet wird.

 

Geltungsbereich:

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte möglichst weltweit gelten.

 

Das Recht zur Verweisung in andere Berufe:

Sehr wichtig ist, dass sich die Versicherungsgesellschaft kein Verweisungsrecht vorbehält. Ansonsten müssten Sie bei Berufsunfähigkeit zunächst auf eine andere, zumutbare Tätigkeit ausweichen, sofern sich dabei soziale Stellung und Einkommenssituation nicht spürbar verschlechtern. Dabei liegt das Arbeitsplatzrisiko beim Versicherten, es spielt also keine Rolle, ob Sie im "Verweisungsberuf" überhaupt eine Stelle bekommen.

 

Beitragsfreistellung/ Stundung von Beiträgen:

Eine Beitragsfreistellung, bzw. zinslose Stundung der Beiträge bis zur eindeutigen Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit sollte von Seiten des Versicherers zugesagt werden. Besonders Selbständige, deren Einkommen häufig schwankt, sollten auf kulante Zahlungsmodalitäten achten.

 

Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß auf die Anwendung von Paragraph 41 VVG?

Wenn sich im Laufe des Vertragsverhältnis herausstellt, dass bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das keiner der beiden Vertragsparteien bekannt war und das deswegen schuldlos nicht angegeben wurde, dann greift Paragraph 41 VVG. Dieser räumt dem Versicherer in den beschriebenen Fällen das Recht ein, einen höheren Beitrag zu verlangen bzw., falls dies nach seinen Annahmegrundsätzen für das jetzt bekannt gewordene Risiko nicht möglich ist, den Vertrag zu kündigen.

 

Rücktrittsrecht wegen Verletzung der Anzeigepflicht

Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Kunden, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragenwahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dadurch ist das jeweilige Versicherungsunternehmen in der Lage, sich ein Bild des zu übernehmenden Risikos zu machen.

 

Stellt sich später heraus, dass die Antworten unzutreffend oder nicht vollständig waren, kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten. Viele Versicherungsgesellschaften haben das Recht zum Rücktritt auf 5 Jahre begrenzt.

 

Unbeschadet dessen kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag auch nach Ablauf dieser Frist noch anfechten, nämlich dann, wenn es vom Antragsteller arglistig getäuscht wurde.

 

Verzicht auf das Recht zur Beitragsanpassungen

Diese Fragestellung bezieht sich auf Paragraph 172 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Zusätzlich regeln manche Versicherer dies in den Bedingungen durch Verwendung einer Beitragsanpassungsklausel.

Paragraph 172 VVG regelt, dass Lebensversicherungsunternehmen für Berufsunfähigkeitstarife bei schlechtem Schadenverlauf die Beiträge unter Einhaltung bestimmter Prozeduren erhöhen können.

Dies gilt auch für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Einige Gesellschaften weisen durch eine Klausel in ihren Tarifbedingungen auf dieses Recht ausdrücklich hin.

Laut VVG und/oder Klausel hat der Versicherer das Recht, auch für bestehende Verträge nach Überprüfung durch einen unabhängigen Treuhänder den Beitrag anzupassen, wenn sich eine nicht nur vorübergehende Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber der ursprünglichen Kalkulation ergibt.

 

Bei diesen Unternehmen sind also weder eventuelle Nettobeiträge (durch Verrechnung von Gewinnanteilen) noch Brutto-Tarifbeiträge für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Manche Gesellschaften erklären nun in ihren Bedingungen oder an anderer Stelle, dass sie auf ihr Recht nach Paragraph 172 VVG verzichten.

 

Zumindest die im Versicherungsschein ausgewiesenen Tarifbeiträge sind somit bei diesen Gesellschaften für die Vertragsdauer garantiert. Bei selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen ist eine BAP-Klausel fast immer vorgesehen, so dass hierfür die Diskussion um Paragraph 172 nicht von Bedeutung ist.

 

Der Nutzen dieser Klausel wird weiterhin kontrovers diskutiert. Die Klausel darf nur bei heute nicht erkennbaren Veränderungen im Leistungsbedarf angewendet werden, nicht aber, wenn ein Versicherungsunternehmen nachweislich mit Dumping-Prämien arbeitet.

 

Der Verzicht des Versicherers auf diese Klausel schützt also den einzelnen Versicherten davor, dass bei Auftreten heute nicht erkennbarer Risiken seine Beiträge unbezahlbar werden.

Dafür geht er - so die gegenteilige Argumentation - in diesen Fällen das Risiko ein, dass er seinen Versicherungsschutz gänzlich verliert, wenn der Versicherer nämlich deshalb zahlungsunfähig wird, weil er keine Möglichkeit mehr hat, die erhöhten unvorhersehbaren Kosten auf die Versicherten umzulegen.

 

 

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