Beitragsanpassung in der PKV
Im Laufe der Versicherungszeit können Beitragsanpassungen erforderlich werden, weil das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko, nicht aber die (meist über der allgemeinen Preissteigerung liegende) Kostendynamik in der medizinischen Versorgung berücksichtigen kann: Fortschritt in der Medizin mit neuen und verbesserten, aber auch wesentlich teureren Diagnose- und Behandlungsmethoden, gestiegenes Gesundheitsbewusstsein und häufigere Inanspruchnahme kostenintensiver Behandlungen sind neben einer gestiegenen Lebenserwartung Ursachen der Beitragsanpassungen.
Der private Krankenversicherer darf (im Gegensatz zur GKV) seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht reduzieren, daher ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Beiträge an die steigenden Ausgaben erforderlich. Bei Bestandskunden muss für die Mehrleistung (im Vergleich zur bisherigen Kalkulationsannahme) das inzwischen erreichte Lebensalter zugrunde gelegt werden, da für diese zusätzliche Leistung bisher keine (Alterungs-) Rückstellung gebildet wurde. Insofern fällt die Beitragserhöhung für bereits versicherte prozentual höher aus, als die Kostenerhöhung.
Nähere Anpassungsvorschriften, d.h. wann eine Beitragsanpassung durchzuführen ist, finden sich meist in den Tarifbedingungen der Versicherer.
Beitragszahlung: Der Versicherer vergleicht demnach zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese der Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Berlin) vorzulegende Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 10%, so werden alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und - soweit erforderlich - nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung angepasst. Teilweise regeln die Tarifbedingungen, dass die Versicherer auch bereits bei einer Veränderung um 5% die Tarifbeiträge überprüfen und nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung anpassen können. Beitragsanpassungen können somit zu einem früheren Zeitpunkt und in geringerem Ausmaß durchgeführt werden.
Gleichzeitig mit Beitragsanpassungen können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte, Ersatzkrankenhaustagegelder und Leistungshöchstsätze angepasst werden; eine Beitragserhöhung wird nicht durchgeführt, falls es sich nur um eine vorübergehende Veränderung der Versicherungsleistungen handelt.
