Doppelversicherung in der Krankenversicherung

Doppelversicherung in der Krankheitskosten- bzw. KHT-Versicherung besteht für den Versicherungsnehmer eine unverzügliche Unterrichtungspflicht an den Versicherer, wenn für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag (z.B. ein zweiter Tarif für stationäre Behandlung mit gleichem Versicherungsschutz) abgeschlossen wurde oder von der Versicherungsberechtigung in der GKV Gebrauch gemacht wird.

 

Eine weitere (z.B. zweite) Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) darf nur mit Einwilligung (d.h. Zustimmung) des Versicherers abgeschlossen werden.

 

Der Versicherer ist bei schuldhafter Verletzung der bzw. Genehmigungspflicht seitens des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn er innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden den Vertrag fristlos kündigt.

 

Doppelversicherung in der Krankentagegeldversicherung (KT) Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bereits bestehenden Krankentagegeldversicherung (KT) darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. Der Versicherer ist bei fristloser Kündigung innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden leistungsfrei, falls der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit schuldhaft verletzt, er also keine Genehmigung des Versicherers einholt.