Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung beträgt seit den siebziger Jahren 75 % der jährlich neu festgesetzten Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer, die weniger verdienen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (Pflichtversicherung). Sie können die gesetzliche Krankenversicherung nicht verlassen. Die Beiträge der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung werden abhängig vom individuellen Beitragssatz der Kasse, in dem das Mitglied versichert ist, und vom Bruttolohn bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze berechnet. Liegt das Gesamtjahresarbeitseinkommen über dem Wert der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so besteht für die darüber liegenden Gehaltsteile keine Beitragspflicht mehr. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich privat versichern. Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich steigt, steigt auch automatisch der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung von Jahr zu Jahr. Bei Arbeitnehmern zahlt von diesem Betrag der Arbeitgeber die Hälfte, Selbständige müssen diesen Betrag in voller Höhe selbst zahlen. Da Selbständige in der Regel grundsätzlich nicht pflichtversichert sind, auch wenn ihr Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist es für sie meist günstiger, sich privat zu versichern. Arbeitnehmer, die bereits privat versichert sind, und die nur deshalb wieder pflichtversichert werden, weil ihr Einkommen durch Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder unter diese Grenze sinkt, können sich innerhalb von 3 Monaten nach dem erneuten Eintritt der Pflichtversicherung bei der zuständigen Pflichtkasse (AOK, BKK oder IKK - nicht von einer Ersatzkasse!) von der Versicherungspflicht befreien lassen (Befreiung Versicherungspflicht). Arbeitnehmer, die während eines Kalenderjahres, z.B. durch eine Gehaltserhöhung, die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreichen, scheiden dann zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus der Pflichtversicherung aus, wenn das Gesamtjahreseinkommen auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Jahres übersteigt. Wird nur die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden Jahres überschritten, so endet die Pflichtversicherung nicht.

 

Wechselt ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres den Arbeitgeber und liegt sein Gesamtjahreseinkommen beim neuen Arbeitgeber - hochgerechnet - über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so endet die Pflichtversicherung automatisch mit dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber. Dieser Arbeitnehmer kann sofort eine Mitgliedschaft bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen beantragen.