Krankenhauswahl - Restkosten für GKV-Versicherte
Wenn gesetzlich Versicherte ein anderes als in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus (es werden max. zwei genannt) aufsuchen, kann die GKV Abzüge von den Regelleistungen vornehmen.
Einige Tarife sehen die Erstattung der Mehrkosten, die dem Versicherten durch die Wahl eines anderen Krankenhauses entstehen, vor, erstatten also ggf. die Differenz zwischen dem Allgemeinen Pflegesatz des in der Einweisung vorgesehenen und des vom Patienten gewählten Krankenhauses. Vor allem bei längeren Krankenhausaufenthalten und stark abweichenden Pflegesätzen sichert diese Leistungsposition dem GKV-Versicherten einen größeren Handlungsspielraum bei der Wahl des Krankenhauses.
