Kündigungsfrist in der GKV
Freiwillige GKV-Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit schriftlich (per Einschreiben) kündigen. Die Versicherung bei der GKV endet dann einheitlich bei allen Krankenkassen spätestens zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats nach Zugang der Kündigung bei der GKV.
Beispiel: Eingang der Kündigung bei der GKV am 28.2.; Ende der Versicherung bei der GKV am 30.04. Die Kassensatzung kann auch einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
Pflichtversicherte müssen ihren Austritt aus der GKV innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung über die Versicherungsfreiheit erklären. Eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV ist nicht möglich, falls der Versicherte vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht innerhalb der letzten 5 Jahre 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate in der GKV versichert gewesen ist.
Eine Kündigung bei der GKV sollte grundsätzlich erst erfolgen, wenn eine Annahmebestätigung der PKV vorliegt bzw. der Versicherungsschein übersandt wurde. Die Kündigung selbst kann formlos erfolgen. Dabei sollte eine Bestätigung über die zurückgelegte Versicherungszeit angefordert werden. Diese Bestätigung kann zur Vorlage bei der PKV verwendet werden, um den nahtlosen Übertritt zu dokumentieren.
Zu empfehlen ist folgende Vorgehensweise:
1. Frühzeitige Antragstellung der Vollversicherung bei der PKV
2. Annahme des Antrages abwarten
3. Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
