Medizinische Notwendigkeit als Grundsatz der PKV

Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (Wundinfektionen, Verrenkungen, Zerrungen, Verreißungen, etc.). Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls die Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß überschreiten. Der Beweis hierfür obliegt dem Versicherer, d.h. er ist bei einer Kürzung darlegungs- und beweispflichtig.