Pflegepflichtversicherung - Ausland/Wartezeiten
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz allein in der Bundesrepublik Deutschland. Daher besteht auch keine Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung, falls sich der ständige Wohnsitz im Ausland befindet (z.B. bei "Grenzgängern"). Eine Fortführung des Pflegeversicherungsvertrages ist mittels einer "Besonderen Vereinbarung" im Rahmen einer Anwartschaft möglich. Obwohl Beiträge zu entrichten sind und im Ausland kein Versicherungsschutz besteht, kann diese Aufrechterhaltung im Einzelfall sinnvoll sein, so bleiben bspw. das aktuelle Eintrittsalter, ggf. die Beitragslimitierung, der Wartezeitenverzicht, etc. für eine spätere Rückkehr in die Bundesrepublik erhalten.
Personen, für die am 01.01.95 (z.B. wegen eines Auslandsaufenthaltes) keine Pflegepflichtversicherung besteht, müssen gestaffelte Wartezeiten einhalten: Diese beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages (berechnet vom technischen Versicherungsbeginn an) im Kalenderjahr 1996 1 Jahr, in 1997 2 Jahre, in 1998 3 Jahre, in 1999 4 Jahre und in der Zeit ab 01.01.2000 5 Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis dann innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens 5 Jahre bestanden haben muss. Bei einem Wechsel von der GKV zur PKV oder umgekehrt werden bereits zurückgelegte Wartezeiten angerechnet.
Eine Anwartschaftsversicherung kann für Personen abgeschlossen werden, die vorübergehend nicht privat pflegepflichtversichert sind, z.B. bei längeren Auslandsaufenthalten oder vorübergehender Krankenversicherungspflicht in der GKV. Die Anwartschaftsversicherung kann für bis zu 5 Jahre abgeschlossen werden.
Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt; Vorversicherungszeiten werden wechselseitig angerechnet.
