Pflichtversicherte in der GKV
GKV-Pflichtversicherte wurden ab Januar 1995 automatisch Pflichtversicherte in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bei ihrer Krankenkasse.
Ausnahme: Bestand bereits vor dem 23.06.93 eine private Pflegeversicherung (PPV), konnte bis zum 31.03.95 bei der Pflegekasse eine Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung beantragt werden; der bestehende Vertrag musste dann bis zum 31.12.95 dem Leistungsumfang der SPV angepasst werden. Ansonsten besteht zum 01.01.96 wieder Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (und somit ein Sonderkündigungsrecht in der PPV).
Diese Regelungen gelten auch für Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz weder in der GKV noch in der PKV versichert sind (z.B. Zeitsoldaten, Wehrpflichtige und Kriegsbeschädigte).
Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung beträgt ab 01.01.95 1% (ab 01.07.96 1,7%) der beitragspflichtigen Einnahmen, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Der Ehegatte und Kinder (bis zum Ausbildungsende, max. bis 25 Jahre, plus ggf. Wehr-/Zivildienst) sind in der sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
Versicherungspflichtige Rentner zahlen 1% ihrer Gesamtrente (gesetzliche und andere Versorgungsbezüge); der Rentenversicherungsträger, z.B. die BfA, übernimmt die Hälfte des Beitrages, der sich aus der gesetzlichen Rente ergibt. Für eine zusätzliche Altersversorgung, z.B. aus einer Betriebsrente, ist vom Rentner der volle Beitrag (ab 1.1.95 1%) alleine zu tragen.
Personen mit einem Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze sind beitragsfrei pflegeversichert.
