Privat Krankenversicherte
Privat Krankenversicherte sind seit Januar 1995 grundsätzlich automatisch Pflichtversicherte in der privaten Pflegepflichtversicherung des PKV-Unternehmens, bei dem die Hauptversicherung besteht. Eingeschlossen in die private Pflegepflichtversicherung sind auch Beamte, Mitglieder der Postbeamtenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
Aber: Am 01.01.95 bereits PKV-Versicherte können bis zum 30.06.95 auch zur privaten Pflegeversicherung bei einem anderen Unternehmen der PKV (nicht zur GKV!) wechseln. Ansonsten gilt: Ein Wechsel der privaten Pflegeversicherung ist nur zusammen mit der gesamten Krankenversicherung möglich.
Wurde vor dem 01.01.95 eine private Krankenversicherung abgeschlossen, besteht für das gleiche Versicherungsunternehmen bei der Pflegepflichtversicherung Annahmezwang durch den Versicherer - auch für bereits Pflegebedürftige -. Vorerkrankungen dürfen weder ausgeschlossen noch mit einem Risikozuschlag versehen werden. Der mit Alterungsrückstellung kalkulierte Beitrag ist abhängig vom Eintrittsalter und auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegepflichtversicherung begrenzt (Beitragslimitierung).
Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Für den Ehegatten ist nur der halbe Beitrag zu entrichten, falls er ebenfalls zum 01.01.95 in der PPV mitversichert wird und sein Einkommen 1/7 der mtl. Bezugsgröße der Sozialversicherung nicht übersteigt (Ehegattenregelung).
