Risikoprüfung in der PKV
Die Risikoprüfung in der PKV ist von verschiedenen Faktoren abhängig: objektive Risiken, d.h. Alter, Geschlecht, Beruf, Familienstand und Wohnort einerseits sowie Gesundheitszustand, Körperbau, Krankheitsvorgeschichte, Erblichkeit, etc. andererseits lassen sich durch die Gesundheitsfragen im Antrag, Arztanfragen, ärztliche Untersuchungen usw. ermitteln, subjektive, d.h. in den Charaktereigenschaften begründete Risiken (Neigung zum Versicherungsbetrug, Lebensweise) hingegen nur mittels Anfechtung, Belegpflicht, Kündigung, Obliegenheiten, Rücktritt, Wartezeiten usw. einschränken.
Der Antragsteller bleibt 6 Wochen an seinen Antrag gebunden (Bindefrist). Diese Frist kann der Versicherer zur Antrags- und Risikoprüfung sowie zur technischen Durchführung des Versicherungsvertrages voll ausschöpfen, meist ist dies jedoch nicht erforderlich.
Grundlage der Risikoprüfung, d.h. der Einschätzung des versicherungstechnischen Risikos, sind die Angaben des Antragstellers im Versicherungsantrag. Falsche oder unvollständige Angaben können zum Rücktritt des Versicherers oder zur Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht führen. Vom Tag der Unterschrift bis zur Annahme des Vertrages durch den Versicherer ist der Antragsteller verpflichtet, ärztliche Behandlungen und alle Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versichernden Personen, die zwischenzeitlich auftreten, umgehend dem Versicherer anzuzeigen.
Von "erschwerten Risiken" ist auszugehen, falls (risikoerhebliche) Vorerkrankungen vorliegen, bei denen ein Wiederauftreten möglich bzw. wahrscheinlich ist (Rezidivgefahr) und die während der Vertragslaufzeit eine höhere Behandlungsbedürftigkeit erwarten lassen, als dies für "normale Risiken" in der Kalkulation des Tarifbeitrags berücksichtigt wurde. In diesem Fall müssen "Besondere Vereinbarungen" (d.h. Risikozuschläge für eine vergleichsweise höhere Erkrankungswahrscheinlichkeit) oder Leistungsausschlüsse getroffen werden. Nach Prüfung des Risikos durch den Versicherer erhält der Antragsteller ein entsprechendes Angebot, das er annehmen oder ablehnen kann. Der Vertrag kommt erst bei Annahme dieses Angebotes zustande, lehnt der Antragsteller das Angebot des Risikozuschlages oder -ausschlusses ab, ist sein Antrag hinfällig.
Der Versicherer kann nach Beurteilung des Risikos folgende Entscheidungen treffen:
Normale Annahme des Antrages zum Tarifbeitrag. Diese erfolgt in der Regel, falls keine risikoerheblichen Vorerkrankungen oder sonstige, vom Normalfall abweichende Risiken vorliegen.
Annahme des Antrages nach Vereinbarung eines von der Risikoerheblichkeit abhängigen, z.T. zeitlich begrenzten Risikozuschlages.
Annahme des Antrages nach Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für bestimmte Vorerkrankungen, für die während der Vertragslaufzeit nicht geleistet wird.
Ablehnung des Antrages
