Wahlleistungen im Krankenhaus für PKV-Versicherte
Es dürfen zwischen Patient und Krankenhaus über die allgemeinen Krankenhausleistungen (Regelleistungen) hinaus so genannte Wahlleistungen über höheren Unterkunftskomfort im Ein- oder Zweibettzimmer und/oder privatärztliche Behandlung vereinbart werden. Bei ausschließlicher oder überwiegender Ausstattung des Krankenhauses mit Zweibettzimmern im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen kann die Unterbringung im Zweibettzimmer jedoch nicht als Wahlleistung gewählt (und berechnet) werden. Die Zuschläge für den Unterkunftskomfort betragen für das Zweibettzimmer 10% und für das Einbettzimmer 30% des Pflegesatzes (bzw. 15% für das Einbettzimmer, falls das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung angeboten wird).
Leistungen der Belegärzte, -hebammen und -entbindungspfleger gelten nicht als Krankenhausleistungen, da es sich um niedergelassene und nicht am Krankenhaus angestellte Personen handelt, die vom Krankenhaus keine Vergütung erhalten.
Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer) darf nicht an die Vereinbarung einer privatärztlichen Behandlung geknüpft werden; weiterhin muss der Patient vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet werden.
Eine solche Vereinbarung, die vor der Erbringung der Wahlleistungen schriftlich zwischen Patient und Krankenhaus zu treffen ist, erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese liquidationsberechtigt, d.h. zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen befugt sind. Dazu gehören auch die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
